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   VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14   

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VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14 (https://dejure.org/2015,10871)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2015 - 4 K 3351/14 (https://dejure.org/2015,10871)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2015 - 4 K 3351/14 (https://dejure.org/2015,10871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 1 BJagdG, § 15 Abs 5 BJagdG, § 15 Abs 6 BJagdG, § 48 VwVfG, § 45 Abs 1 WaffG
    Rücknahme eines Jagdscheins; Anforderungen an die Jägerprüfung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2014 - 11 ME 74/14

    Ablegung einer erfolgreichen Jägerprüfung im Bundesgebiet i.R.d. Erteilung und

    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    Denn eine gesetzwidrige Ersterteilung kann keine Verpflichtung der Behörde begründen, erneut rechtswidrig zu handeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1993, 3 B 1/93, juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8; Schuck, Bundesjagdgesetz, § 15 Rn. 33 m.w.N.).

    Diese Regelung lässt weder die Erteilung eines Ausländerjagdscheins zu, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland die dortige Jägerprüfung bestanden und einen entsprechenden Jagdschein erworben hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.), noch kann auf dieser Grundlage eine im Inland abgelegte andere Prüfung berücksichtigt werden bzw. - wie im Fall der Klägerin - eine Gesamtschau mehrerer inländischer Prüfungen erfolgen und eine Jägerprüfung gleichsam durch "Addition" verschiedener Teilleistungen konstruiert werden.

    Vielmehr obliegt es deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet - und diesem Personenkreis gehört auch die Klägerin an - grundsätzlich, die Jägerprüfung nach den hiesigen Prüfungsvorschriften und -anforderungen zu absolvieren, um nach auf dieser Grundlage bestandener Prüfung einen Jagdschein (allein) nach § 15 Abs. 5 BJagdG zu erhalten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23. April 1997, 19 B 96.763, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N. f; vgl. zu evtl. möglichen - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen im Einzelfall im Übrigen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Verschleierungsabsicht gegenüber der Beklagten, der gegenüber die Klägerin nicht von sich aus auf die ihr bekannten Bedenken hingewiesen hat, auch dem Gericht als naheliegend (vgl. zur Begründung einer neuen örtlichen Zuständigkeit durch einen (scheinbaren) Umzug nach Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins durch die zuständige Jagdbehörde OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 11).

  • VG Schleswig, 25.06.2002 - 7 A 222/00
    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    In der Rechtsprechung ist bereits mit überzeugenden Gründen geklärt, dass die Regelung des § 15 Abs. 6 BJagdG mit den darin enthaltenen Erleichterungen für Ausländer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 des EG-Vertrages verstößt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 21 f. m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz wird weder dadurch verletzt, dass Ausländer nicht dieselbe Rechtsstellung wie Inländer genießen, noch dadurch, dass der Gesetzgeber das für Inländer geltende Recht nicht dem für Ausländer günstigeren Recht anpasst (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 21).

    Vielmehr obliegt es deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet - und diesem Personenkreis gehört auch die Klägerin an - grundsätzlich, die Jägerprüfung nach den hiesigen Prüfungsvorschriften und -anforderungen zu absolvieren, um nach auf dieser Grundlage bestandener Prüfung einen Jagdschein (allein) nach § 15 Abs. 5 BJagdG zu erhalten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23. April 1997, 19 B 96.763, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N. f; vgl. zu evtl. möglichen - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen im Einzelfall im Übrigen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 31.03.1993 - 3 B 1.93

    Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Jagdausübung nach bestandener

    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    Denn eine gesetzwidrige Ersterteilung kann keine Verpflichtung der Behörde begründen, erneut rechtswidrig zu handeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1993, 3 B 1/93, juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8; Schuck, Bundesjagdgesetz, § 15 Rn. 33 m.w.N.).

    Hiergegen spricht zunächst der klare Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG, der für Inländer das Bestehen einer den gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang entsprechenden Jägerprüfung verlangt und keine Ausnahmen von dem Grundsatz zulässt, dass die Jagd nur nach bestandener Jägerprüfung ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. März 1993, 3 B 1/93, juris Rn. 4).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.1994 - 1 M 94/94

    Jagderlaubnis; Rücknahme ; Ermessensreduzierung auf Null; Örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    Denn diese Regelung wird vorliegend nicht durch speziellere jagdrechtliche Normen ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.6.1994, 1 M 94/94, juris Rn. 5; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagd- und Fischereirecht, 4. Auflage, § 18 Rn. 8).

    Denn auch wenn diese Spezialvorschrift die praktisch bedeutsamsten Fälle der Einziehung eines Jagdscheins erfassen dürfte, kann im Hinblick auf die zwingenden Anforderungen, die gemäß § 15 BJagdG für die Erteilung eines Jagdscheins erfüllt sein müssen, nicht davon ausgegangen werden, dass in anderen Fällen der Erteilung eines Jagdscheins unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 15 BJagdG auf die Aufhebung verzichtet werden sollte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.6.1994, 1 M 94/94, juris Rn. 5).

  • VG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 152/09

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach rechtskräftiger Verurteilung wegen

    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    Insoweit ist im Übrigen eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, nur in besonders gelagerten Einzelfällen überhaupt denkbar (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2010, 4 K 152/09, juris Rn. 39), so dass die Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung entsprechend gering sind.
  • VGH Bayern, 20.10.1994 - 19 B 94.1271
    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    Wenn der Gesetzgeber für Ausländer Erleichterungen zulässt, so vor allem deshalb, weil diese in aller Regel die deutsche Jägerprüfung unter wesentlich schwierigeren Umständen wegen ihres ständigen Aufenthalts im Ausland sowie wegen fehlender oder mangelnder deutscher Sprachkenntnisse, ablegen müssten, als es bei deutschen Staatsangehörigen der Fall ist (vgl. ausführlich Bayerischer VGH, Urt. v. 20. Oktober 1994, 19 B 94.1271, juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 19 B 96.763
    Auszug aus VG Hamburg, 18.03.2015 - 4 K 3351/14
    Vielmehr obliegt es deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet - und diesem Personenkreis gehört auch die Klägerin an - grundsätzlich, die Jägerprüfung nach den hiesigen Prüfungsvorschriften und -anforderungen zu absolvieren, um nach auf dieser Grundlage bestandener Prüfung einen Jagdschein (allein) nach § 15 Abs. 5 BJagdG zu erhalten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23. April 1997, 19 B 96.763, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N. f; vgl. zu evtl. möglichen - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen im Einzelfall im Übrigen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 23).
  • VG Karlsruhe, 19.12.2019 - 10 K 6804/19

    Waffenbesitzkarte: Wer im Wohngebiet auf Tauben schießt, ist unzuverlässig

    Dem vom Inhaber eines rechtswidrig erteilten Jagdscheins getätigten Vertrauen ist durch die Regelung des § 48 Abs. 3 LVwVfG ausreichend Genüge getan (VG Stuttgart, ebda; VG Hamburg, Urteil vom 18.03.2015 - 4 K 3351/14 -, juris Rn. 24; Tausch, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 2015, § 18 Rn. 4; Metzger, in Lorz/ Metzger/ Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Auflage 2011, § 18 BJagdG Rn. 8).
  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet kann jedoch ein Ausländerjagdschein nach § 15 Abs. 6 BJagdG nicht erteilt werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. April 1997 - 19 B 96.763 -, Rn. 29, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 11 ME 74/14 -, Rn. 10, juris; VG Hamburg, Urteil vom 18. März 2015 - 4 K 3351/14 -, Rn. 38, juris).

    Vielmehr strebt der Gesetzgeber auf diese Weise eine Gleichbehandlung von Ausländerinnen und Ausländern mit deutschen Staatsangehörigen an, indem er tatsächlich bestehende Hindernisse für den Erwerb eines Jagdscheins in Deutschland, insbesondere die sprachliche Barriere und die weite Entfernung zwischen Wohnsitz und Prüfungsort, durch modifizierte Anforderungen abbaut, was sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 19 B 94.1271 -, Rn. 27, juris; VG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2002 - 7 A 222/00 -, Rn. 21, juris; VG Hamburg, Urteil vom 18. März 2015 - 4 K 3351/14 -, Rn. 36, juris).

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